§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1977

Bezugszeitraum: 1. 1. 1976 - 31. 12. 1977 (§ 1 BGBl. Nr. 143/1977)

§ 1.

Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für die Kalenderjahre 1976 und 1977 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstwirtschaftliche Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700 000 S beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004247

Dokumentnummer

NOR12046603

alte Dokumentnummer

N3197711422P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)