§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1976

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr.

§ 1.

Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für das Kalenderjahr 1975 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700 000 S beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004227

Dokumentnummer

NOR12046424

alte Dokumentnummer

N3197611430P

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