Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 1.
(1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und Z 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004135
Dokumentnummer
NOR12045728
alte Dokumentnummer
N3197310407Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
