§ 1 Aufenthaltsrecht von Kriegsvertriebenen - Bosnien-Herzegowina

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1997

§ 1.

(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.

(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert:

  1. 1. Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina;
  2. 2. Waisen und unbegleitete Fremde unter 18 Jahren, denen eine Rückkehr zu ihren Familien oder in andere Betreuung in Bosnien und Herzegowina nicht möglich ist;
  3. 3. Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien und Herzegowina, die aus Alters- oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und deren Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;
  4. 4. Schwerkranke und infolge der kriegerischen Handlungen in ihrer Heimat traumatisierte Fremde, deren noch nicht abgeschlossene medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;
  5. 5. Lehrlinge bis zum Abschluß ihrer begonnenen Lehre, Studenten, Schüler in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und in allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS Oberstufe);
  6. 6. Zeugen vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien;
  7. 7. Fremde, die in Österreich an einer vom Bund, den Ländern oder der Europäischen Union organisierten oder mitfinanzierten Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme teilnehmen.

(3) Das Aufenthaltsrecht der in Abs. 2 Z 7 genannten Fremden endet mit Abschluß der Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme, spätestens mit 31. Juli 1998.

Schlagworte

Bleiberecht, Altersgrund, Rückkehrmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10006013

Dokumentnummer

NOR12066004

alte Dokumentnummer

N4199715826A

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