§ 1 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

§ 1.

Es sind aufzubewahren:

  1. a) Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;
  2. b) Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
  3. c) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß § 3 Abs. 6, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 2 bis 4, § 23, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;
  4. d) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;
  5. e) Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen
  1. aa) über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung,
  2. bb) die einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschuß der Prüfung,
  3. cc) über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe dreißig Jahre nach abgelegter Prüfung,
  4. dd) über die nicht erfolgreiche Prüfung jedoch drei Jahre nach Abschluß der Prüfung.

    Beilagen zu den in sublit. aa bis cc genannten Prüfungen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.

Schlagworte

Teilbeurteilung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR12120462

alte Dokumentnummer

N7197831530L

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