§ 1 Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 1.

Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12104886

alte Dokumentnummer

N6199013428J

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