§ 1.
Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10008735
Dokumentnummer
NOR12104886
alte Dokumentnummer
N6199013428J
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