§ 1 Arzneibuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1990

§ 1.

(1) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

(2) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus

  1. 1. dem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes und
  2. 2. dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010594

Dokumentnummer

NOR12135056

alte Dokumentnummer

N8199010102L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)