Zugangsvoraussetzungen
§ 1.
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. a) Zeugnisse über
- aa) den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- bb) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
- cc) den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
- b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder
- 3. Nachweise über
- a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder
- 4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994).
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20002417
Dokumentnummer
NOR40038489
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)