§ 1
(1) Das österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist.
(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung).
(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
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