§ 1.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 außer Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 außer Kraft.)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2001
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986, Unternehmensregister
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005393
Dokumentnummer
NOR40018153
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