§ 1 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Errichtung.

§ 1.

(1) Zur Vertretung des Apothekerstandes wird eine Apothekerkammer in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.

(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129706

alte Dokumentnummer

N8194728467L

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