ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, so schließt dieses Bundesgesetz die Ergreifung von Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048526
alte Dokumentnummer
N3198518207R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)