§ 1 Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels nach Maßgabe des § 2 und 3, welche Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 sind von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern diese Betriebsstätten nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind.

Schlagworte

Lebensmittelhandel

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20013127

Dokumentnummer

NOR40276736

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