§ 1 Anthranoidhaltige Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1997

§ 1.

(1) Bei Arzneispezialitäten, welche Drogen, Drogenzubereitungen oder isolierte Inhaltsstoffe der Anthranoid-(=Hydroxyanthracenderivat-)haltigen Pflanzengattungen Cassia, Rhamnus, Rheum oder Aloe enthalten und zur peroralen Anwendung bestimmt sind, sind in der Fachinformation folgende oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:

  1. 1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
  1. a) „Obstipation.“
  2. b) Bei fixen Kombinationen aus Sennesblättern, Pfefferminzöl und Kümmelöl:
  1. 2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
  1. 3. in den Textabschnitt „Besondere Vorsichtshinweise für den Gebrauch“:
  1. 4. in den Textabschnitt „Verwendung bei Schwangerschaft und Laktation“:

(2) Legt der Zulassungsinhaber für eine Arzneispezialität im Sinne des Abs. 1 Unterlagen vor, die eine Unbedenklichkeit der Anwendung während Schwangerschaft und Laktation ausreichend belegen, so kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Abs. 1 Z 4 bescheidmäßig zulassen.

(3) Bei Arzneispezialitäten, welche Drogen, Drogenzubereitungen oder isolierte Inhaltsstoffe der Anthranoid-(=Hydroxyanthracenderivat-)haltigen Pflanzengattungen Cassia, Rhamnus, Rheum oder Aloe enthalten, sind in der Gebrauchsinformation folgende oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:

  1. 1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
  1. a) „Verstopfung.“
  2. b) Bei fixen Kombinationen aus Sennesblättern, Pfefferminzöl und Kümmelöl:
  1. 2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
  1. a) „Darmverschluß, Darmentzündungen, Bauchschmerzen unbekannter Ursache, Kinder unter zwölf Jahren“.
  2. b) „Schwangerschaft und Stillzeit.“
  1. 3. in den Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“:

(4) Legt der Zulassungsinhaber für eine Arzneispezialität im Sinne des Abs. 3 Unterlagen vor, die eine Unbedenklichkeit der Anwendung während Schwangerschaft und Stillzeit ausreichend belegen, so kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Abs. 3 Z 2 lit. b bescheidmäßig zulassen.

(5) Unberührt von den in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen bleiben zusätzliche, auf Grund besonderer Risken bereits in Fach- und Gebrauchsinformation der jeweils betroffenen Arzneispezialitäten enthaltene Hinweise.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

  1. a) Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
  2. b) homöopathische Arzneispezialitäten,
  3. c) Arzneispezialitäten, die ausschließlich zur vollständigen Darmreinigung vor Untersuchungen und Operationen angewendet werden.

Schlagworte

Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10011049

Dokumentnummer

NOR12141366

alte Dokumentnummer

N8199748812L

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