§ 1.
(1) Bei Arzneispezialitäten, welche Drogen, Drogenzubereitungen oder isolierte Inhaltsstoffe der Anthranoid-(=Hydroxyanthracenderivat-)haltigen Pflanzengattungen Cassia, Rhamnus, Rheum oder Aloe enthalten und zur peroralen Anwendung bestimmt sind, sind in der Fachinformation folgende oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:
- 1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
- a) „Obstipation.“
- b) Bei fixen Kombinationen aus Sennesblättern, Pfefferminzöl und Kümmelöl:
- „Obstipation, insbesondere mit krampfartigen Beschwerden.“
- Darüber hinaus darf die Fachinformation keine weiteren Anwendungsgebiete enthalten.
- 2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
- „Darmverschluß, akut – entzündliche Erkrankungen des Darmes, abdominale Schmerzen unbekannter Ursache, Kinder unter zwölf Jahren.“
- 3. in den Textabschnitt „Besondere Vorsichtshinweise für den Gebrauch“:
- „Darf ohne ärztliche Anordnung nicht über einen längeren Zeitraum (mehr als ein bis zwei Wochen) eingenommen werden.“
- 4. in den Textabschnitt „Verwendung bei Schwangerschaft und Laktation“:
- „Darf während Schwangerschaft und Laktation nicht angewendet werden.“
(2) Legt der Zulassungsinhaber für eine Arzneispezialität im Sinne des Abs. 1 Unterlagen vor, die eine Unbedenklichkeit der Anwendung während Schwangerschaft und Laktation ausreichend belegen, so kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Abs. 1 Z 4 bescheidmäßig zulassen.
(3) Bei Arzneispezialitäten, welche Drogen, Drogenzubereitungen oder isolierte Inhaltsstoffe der Anthranoid-(=Hydroxyanthracenderivat-)haltigen Pflanzengattungen Cassia, Rhamnus, Rheum oder Aloe enthalten, sind in der Gebrauchsinformation folgende oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:
- 1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
- a) „Verstopfung.“
- b) Bei fixen Kombinationen aus Sennesblättern, Pfefferminzöl und Kümmelöl:
- „Verstopfung, insbesondere mit krampfartigen Beschwerden.“
- Darüber hinaus darf die Gebrauchsinformation keine weiteren Anwendungsgebiete enthalten.
- 2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
- a) „Darmverschluß, Darmentzündungen, Bauchschmerzen unbekannter Ursache, Kinder unter zwölf Jahren“.
- b) „Schwangerschaft und Stillzeit.“
- 3. in den Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“:
- „Ohne ärztliche Anordnung nicht über einen längeren Zeitraum (mehr als ein bis zwei Wochen) einnehmen.“
(4) Legt der Zulassungsinhaber für eine Arzneispezialität im Sinne des Abs. 3 Unterlagen vor, die eine Unbedenklichkeit der Anwendung während Schwangerschaft und Stillzeit ausreichend belegen, so kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Abs. 3 Z 2 lit. b bescheidmäßig zulassen.
(5) Unberührt von den in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen bleiben zusätzliche, auf Grund besonderer Risken bereits in Fach- und Gebrauchsinformation der jeweils betroffenen Arzneispezialitäten enthaltene Hinweise.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
- a) Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
- b) homöopathische Arzneispezialitäten,
- c) Arzneispezialitäten, die ausschließlich zur vollständigen Darmreinigung vor Untersuchungen und Operationen angewendet werden.
Schlagworte
Fachinformation
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10011049
Dokumentnummer
NOR12141366
alte Dokumentnummer
N8199748812L
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