§ 1 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Anfechtungsrecht

§ 1.

Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023207

alte Dokumentnummer

N2191417807T

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