§ 1 Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2000

§ 1

(1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn

  1. 1. die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG , ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang II - Technische Vorschriften, Abl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten können,
  2. 2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
  3. 3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.

(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.

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