§ 1
(1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
- 1. die Messgeräte keine Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG , ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, zuletzt geändert durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang II - Technische Vorschriften, Abl. Nr. L 001 vom 6. September 1994, erhalten können,
- 2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
- 3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.
(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.
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