§ 1
(1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
- 1. die Messgeräte
- a) keine EWG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971
S. 1, erhalten können;
- b) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990
S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
- c) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
- 2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
- 3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.
(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)