§ 1 Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

  1. 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik
  2. 2. Anlage: eine der Anlagen 1 bis 10 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26.Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze.

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