§ 1 Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen

M 1/2014/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Mindestlohntarif gilt

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Tierärzte/Tierärztinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Tierarzt/Tierärztin oder einer Tierärztegesellschaft stehen

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