§ 1 ANB-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des automationsunterstützten Nachweises der Behinderung durch eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 und § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 (im Folgenden „Initialbefüllung“).

(2) Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind

  1. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
  2. die Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie
  3. die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),

(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und den Versicherern ausschließlich für den Zweck der Initialbefüllung zu verarbeiten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40208647

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)