Allgemeine Vorschriften und Datenschutz
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des automationsunterstützten Nachweises der Behinderung durch eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 und § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 (im Folgenden „Initialbefüllung“).
(2) Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind
- – das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
- – die Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie
- – die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),
- tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, erfüllt werden können.
(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und den Versicherern ausschließlich für den Zweck der Initialbefüllung zu verarbeiten.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
20010355
Dokumentnummer
NOR40208647
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