§ 1 AmtssprV Ungarisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 1

Die Verwendung der ungarischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu.

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