§ 1 AmtssprV Kroatisch

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

§ 1

Die Verwendung der kroatischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.

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