§ 1 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Grundsätze, Anwendungsbereich Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.

(2) Sie regelt ferner

  1. 1. die Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
  2. 2. den Schutz externer Arbeitskräfte,
  3. 3. allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
  4. 4. Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 96/29/EU RATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029 ,
  2. 2. die Richtlinie 90/641/EU RATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641 , sowie
  3. 3. die Richtlinie 2003/122/EU RATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122 .

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)