1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Grundsätze, Anwendungsbereich Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.
- 1. die Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
- 2. den Schutz externer Arbeitskräfte,
- 3. allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
- 4. Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe und
- 5. die Anforderungen an kerntechnische Anlagen betreffend nukleare Sicherheit.
(3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. Richtlinie 96/29/EU RATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 S. 20,
- 2. Richtlinie 90/641/EU RATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21,
- 3. Richtlinie 2003/122/EU RATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57,
- 4. Richtlinie 2009/71/EU RATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18,
- 5. Richtlinie 2011/70/EU RATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168859
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