§ 1 AlkoholangabenV

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1997

§ 1.

(1) Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:

Waren

Zulässige Abweichung

(ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen)

% vol

Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol,

 

gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend

 

(zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat)

0,5

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol,

 

gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend,

 

gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend,

 

Getränke aus gegorenem Honig

1,0

Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen

1,5

sonstige Getränke

0,3

  

(2) Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 ºC bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.

(3) Die Abweichungen gelten unbeschadet der Streuung, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysenmethode ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011073

Dokumentnummer

NOR12141760

alte Dokumentnummer

N8199762471J

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