§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Telematics Management MAS" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Telematics)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, wenn die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
20001798
Dokumentnummer
NOR40028259
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