§ 1.
Die Rektorin oder der Rektor der Universität Graz und die Rektorin oder der Rektor der Technischen Universität Graz haben an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “MAS (Space Sciences) - Weltraumwissenschaften" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Space Sciences)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, wenn die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
20001905
Dokumentnummer
NOR40029685
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