§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Soziale Arbeit und Sozial-Management" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Soziale Arbeit und Sozial-Management)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20001876
Dokumentnummer
NOR40029103
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