§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden (MAS)" der Donau-Universität Krems den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Regulationsmedizin und ganzheitliche Methoden)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20001965
Dokumentnummer
NOR40030612
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