§ 1.
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz (IFF) hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Projektmanagement den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Projektmanagement)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002907
Dokumentnummer
NOR40044784
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
