§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges New Media Management der Donau-Universität Krems den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (New Media Management)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002000
Dokumentnummer
NOR40031535
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