§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Neurorehabilitation (MAS)" der Donau-Universität Krems den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Neurorehabilitation)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20002115
Dokumentnummer
NOR40033649
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