§ 1.
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20001861
Dokumentnummer
NOR40029053
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