§ 1 Akademischer Grad Master of Advanced Studies (Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen)“, Universitätslehrgang Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen“ der Donau-Universität Krems

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

§ 1.

Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20001861

Dokumentnummer

NOR40029053

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