§ 1.
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Interdisziplinäres Entscheidungsmanagement" den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Decision Management)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20001689
Dokumentnummer
NOR40025489
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