Gegenstand
§ 1
Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gemäß den §§ 1 Abs. 5 Z 4, 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG und gemäß Art. 2 bis 5, 110 und 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest.
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