§ 1 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Gegenstand und Ziel

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Schaffung eines Beirates, in dem alle Bundesländer vertreten sind, dazu beizutragen,

  1. 1. eine qualitativ hochstehende, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben entsprechende, moderne Aus- und Weiterbildung der in Abs. 1 genannten Personen zu gewährleisten,
  2. 2. die in diesen Bereichen bei Bund und Ländern vorhandenen Ressourcen im gemeinsamen Interesse bestmöglich zu nutzen und
  3. 3. die Schaffung bundesweit einheitlicher Lehr-, Lern- und Prüfungsunterlagen in diesen Bereichen zu unterstützen.

Schlagworte

Ausbildung, Lehrunterlage, Lernunterlage

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070470

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