§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:
- 1. Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
- 2. Beizen;
- 3. Anodisieren;
- 4. Brünieren;
- 5. Feuerverzinken;
- 6. Feuerverzinnen;
- 7. Wärmebehandeln;
- 8. Phosphatieren;
- 9. Herstellen von Leiterplatten;
- 10. Herstellen von Batterien;
- 11. Emaillieren;
- 12. Lackieren;
- 13. Mechanisches Bearbeiten;
- 14. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
- 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 4. Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),
- 5. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),
- 6. Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),
- 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
- 2. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
- 3. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
- 4. Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.;
- 5. Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
- 6. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
- 7. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
- 8. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
- 9. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
- 10. gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
- 11. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
- 12. Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);
- 13. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Glasoberfläche, Keramikoberfläche, Eisenherstellung, Eisenverarbeitung, Stahlverarbeitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Glanzchrom, Cyanidoxidation, Abwassermengenspitze
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20001767
Dokumentnummer
NOR40214965
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