§ 1 AEV med B

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. 1. nicht zur Anwendung gelangte
  1. a) Konzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln,
  2. b) Röntgenkontrastmittel,
  3. c) Desinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent,
  4. d) Konzentrate oder Reste von Laborchemikalien;
  1. 2. Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung;
  2. 3. verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder;
  3. 4. Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.

(3) Abs. 1 gilt für

  1. 1. Abwasser aus Einrichtungen, die dem
  1. a) AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986,
  2. b) Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984 (ausgenommen Zahnbehandlung),
  3. c) Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950,
  4. d) Hebammengesetz, BGBl. Nr. 3/1964,
  5. e) Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
  6. f) Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,
  7. g) Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,
  8. h) Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975
  1. 2. Abwasser aus
  1. a) Heilbädern,
  2. b) Kuranstalten,
  3. c) Sanatorien,
  1. die den gesetzlichen Bestimmungen der Z 1 nicht unterliegen.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem

  1. 1. Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984,
  2. 2. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  5. 5. Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);
  6. 6. Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.4 AAEV);
  7. 7. Abwasser aus fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);
  8. 8. Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);
  9. 9. Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und laboratorien (§ 90 Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972).

(6) Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt:

  1. 1. Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dass
  1. a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist und
  2. b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
  3. c) die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (§ 4 Abs. 5 AAEV),
  1. so gilt § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in § 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall § 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
  1. 2. Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, dass
  1. a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist und
  2. b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist,
  1. so gilt § 4 Abs. 7 AAEV für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
  1. 3. Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung von § 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Z 2 lit. a und b eingebunden ist.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Einrichtungen gemäß Abs. 3
  1. a) Soweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch möglich,
  1. Einsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser,
  2. Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 in eigenen Abwassersystemen;
  1. b) Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zB Mykotoxinen) bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
  2. c) Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993, Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
  3. d) bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;
  4. e) Sterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel;
  5. f) gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan;
  6. g) Einsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die
  1. den Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen und
  2. die – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
  1. h) Führung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch;
  2. i) vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der lit. c);
  3. j) vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972;
  4. k) Entgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;
  5. l) Einsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich; Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen;
  6. m) gedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  7. n) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik, Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
  8. o) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).
  1. 2. Bei Einrichtungen gemäß Abs. 4
  1. a) Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Z 1 lit. e bis i sowie n und o;
  2. b) Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 4 entsprechen;
  3. c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen können, bei Zahnbehandlungsplätzen.

Schlagworte

Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Lösungsmittel, Desinfektionslösung, Waschprozess, Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb, Isotopenlaboratorium, ermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sterilisationseinheit, Waschmittel, Reinigungsmittel, Reinigungsplan, Röntgenkontrastmittel, BGBl. I Nr. 102/2002, Sanitärbereich, Direkteinleiter, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002741

Dokumentnummer

NOR40214939

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