§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges Halbzeug.
- 2. Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten).
- 3. Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird.
- 3.1 Holzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist.
- 3.2 Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstellungsverfahren für Holzfaserplatten.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von Holzspanplatten;
- 2. Herstellen von Holzfaserplatten im Nass- oder Trockenverfahren;
- 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus der Herstellung von Papier und Pappe (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV);
- 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)
- a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
- b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
- c) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
- d) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
- e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
- f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
- g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).
- 2. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)
- a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
- b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
- c) Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,
- d) in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,
- e) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),
- f) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
- g) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
- - Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
- - Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,
- h) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
- i) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
- j) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).
Schlagworte
Bindemittel, Nassverfahren, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Wasserverlust, Waschvorgang, Rohstoff, Arbeitsstoff, Mischbecken, Abwassermengenspitze, BGBl. I Nr. 102/2002, Dämpfungsverfahren, Abluftreinigung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018
Gesetzesnummer
20002739
Dokumentnummer
NOR40041306
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