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§ 1 AEV Holzwerkstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2019

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges Halbzeug.
  2. 2. Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten).
  3. 3. Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird.
  4. 3.1 Holzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist.
  5. 3.2 Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstellungsverfahren für Holzfaserplatten.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Herstellen von Holzspanplatten,
  2. 2. Herstellen von Holzfaserplatten,
  3. 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 oder 2
  1. in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in § 4 Abs. 6 für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen derAnlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 (Herstellung von Holzspanplatten oder Holzfaserplatten)
  1. a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
  2. b) Lagerung von Holz aller Art (Holzlager- und verarbeitungsplätze in IE-Richtlinien-Anlagen im Freien), ausgenommen Rundholz oder Schwarten, auf versiegelten Flächen,
  3. c) Einsatz physikalischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Ölabscheidung, Sedimentation) zur Reinigung von Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz,
  4. d) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
  5. e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
  6. f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
  7. g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018),
  1. 2. bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)
  1. a) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
  2. b) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
  1. 3. bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)
  1. a) Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,
  2. b) in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,
  3. c) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),
  4. d) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
  5. e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen und Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,
  6. f) bei Verwendung von Altholz periodische Überwachung relevanter Metalle (einschließlich Arsen, Chrom, Kupfer, Blei und Zink) mindestens alle sechs Monate.

Schlagworte

Bindemittel, Nassverfahren, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Wasserverlust, Waschvorgang, Rohstoff, Arbeitsstoff, Mischbecken, Abwassermengenspitze, Dämpfungsverfahren, Abluftreinigung, Holzlagerplatz, Holzverarbeitungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20002739

Dokumentnummer

NOR40219179

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