§ 1 AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 9 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 10 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(6) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Satzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern,
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(7) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.

(8) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wäßrigen Medien.

(9) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);
  2. 2. Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern.

(10) Abs. 5 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(11) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Kunstgläsern auf der Basis von organischen Polymeren;
  5. 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 6 bis 10.

(12) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(13) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen

A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 bis 10 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6
  1. a) Kreislaufführung von Waschwasser aus der Anlagenreinigung sowie aus der Abluftreinigung;
  2. b) Kreislaufführung von Kühlschmieremulsionen aus der Formgebung; bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Kühlschmiermittel; vom Abwasser gesonderte Entsorgung verbrauchter nicht regenerierbarer Kühlschmieremulsionen;
  3. c) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;

    vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

  1. 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7
  1. a) Kreislaufführung von Kühlwasser oder Kühlemulsionen, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen; bevorzugte Anwendung biologisch abbaubarer Kühlmittel in den Kühlemulsionen;
  2. b) Verzicht auf den Einsatz von Hilfs- oder Zusatzstoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten;
  3. c) Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;

    Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe;

    bevorzugter Einsatz solcher nichttoxischer Arbeitsstoffe, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wäßrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (ÖNORM ISO 7827 Dez. 1987); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihren Homologen und deren Salzen sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen;

  1. d) weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers aus der mechanischen Bearbeitung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Abwasserreinigungsanlagen in den Wasserkreislauf; Einsatz von Kohlenstoffdioxid zur Abwasserneutralisation; Wiederverwendung von Schleifmitteln;
  2. e) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
  3. f) vom Abwasser gesonderte Entsorgung von verunreinigten organischen Lösemitteln, von Schleifschlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
  1. 3. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8
  1. a) Einsatz von Rückgewinnungstechniken zwecks Wiederverwertung der in den Polier-, Mattier- oder Ätzbädern eingesetzten Arbeitsstoffe;
  2. b) weitestgehende Verlängerung der Standzeiten von Polier-, Mattier- oder Ätzbädern durch Einsatz von Regenerations- oder Aufkonzentrierungstechniken;
  3. c) geschlossene Kreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung; weitestgehende Kreislaufführung von Spülwässern aus der Werkstückreinigung;
  4. d) Verzicht auf den Einsatz von Hilfs- oder Zusatzstoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten;
  5. e) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
  6. f) vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Ätzschlämmen, von Schutzlacken oder -harzen, von Rückständen aus der Abwasserreinigung sowie von verbrauchten nicht regenerierbaren Bädern als Abfall.
  1. 4. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 9
  1. a) Einsatz von Rückgewinnungstechniken für die verwendeten Arbeitsstoffe (insbesondere Silber);
  2. b) getrennte Erfassung von kupferhaltigen und ammoniakhaltigen Abwässern zwecks Vermeidung der Bildung von Kupfer-Tetramin-Komplexen;
  3. c) Kreislaufführung von Spül- und Waschwasser;
  4. d) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
  5. e) vom Abwasser gesonderte Entsorgung von silber- oder kupferhaltigen Schlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
  1. 5. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 10
  1. 1. weitestgehend geschlossene Kreislaufführung des Produktionswassers sowie des Waschwassers aus der Abluftreinigung und der Anlagenreinigung;
  2. 2. bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Faserbindemittel;
  3. 3. Einsatz physikalischer-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren; vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

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