§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Erfolgen in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß Abs. 3 Tätigkeiten des Abs. 3 Z 1 und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 3 nicht enthalten sein:
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen; fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
(5) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(6) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Abs. 3 und des Abs. 4 durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Schlagworte
Rohstoff, Arbeitsstoff, Bleichbad, Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abwassermengenspitze, Fixierbad, Entwicklerbad, Bleichbad, Entwicklungsbad, Rückgewinnungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20001769
Dokumentnummer
NOR40028126
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