§ 1 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Abs. 2 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wäßriger Lösungen von Natriumchlorid;
  2. 2. Reinigen und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestelltem(r) Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge;
  3. 3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus den in Z 1 genannten Stoffen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Schmelzflußelektrolyse von Natriumchlorid,
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozeß;

    Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozeß; weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern;

  1. 2. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
  2. 3. konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozeßwasser; Verzicht auf den Einsatz von direkten Kühlverfahren;
  3. 4. Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
  4. 5. Einsatz elektronischer Prozeßleit- und -meßsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
  5. 6. Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Reduktion/Oxidation);
  6. 7. vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

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