§ 1 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)