§ 1.
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten der folgenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzcorporation,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank und Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004514
Dokumentnummer
NOR12049022
alte Dokumentnummer
N3198711798L
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