§ 1 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124779

alte Dokumentnummer

N7199327334J

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