Aufwandsabgeltung
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.
(2) Die Aufwandsabgeltung beträgt
- 1. für das Kalenderjahr 2021: 437 798 Euro,
- 2. für das Kalenderjahr 2022: 674 972 Euro und
- 3. ab dem Kalenderjahr 2023: 794 074 Euro.
- Die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2024 jährlich jeweils um 2,5 Prozent, wobei eine kaufmännische Rundung auf ganze Eurobeträge vorzunehmen ist.
(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 ist im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro sowie auf Grundlage des § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 48 121 Euro abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20011663
Dokumentnummer
NOR40238127
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