§ 1.
Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
- 1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse (Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 2 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
- 2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 10 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
- 3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind
- a) Landeslehrern
- aa) sofern der Landeslehrer neben der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, noch an einer anderen Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung findet, bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
- bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch ab der ersten Wochenstunde, bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
- cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
- b) Bundeslehrern
- aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
- bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
- cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
- 4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen im Polytechnischen Lehrgang (Artikel II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Landeslehrern
- a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
- b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
- 5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der allgemeinbildenden höheren Schulen (Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Bundeslehrern
- a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer Einführungsunterricht, Religion (Wahlpflichtgegenstand) und Ernährungslehre und Hauswirtschaft
- aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
- bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
- b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Musikerziehung fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
- 6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der Pädagogischen Akademie (Artikel II § 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
- a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
- b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden.
- c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Übungsschullehrer verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 des in Betracht kommenden Übungsschullehrers nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im didaktischen Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
- 7. In den Schulversuchen “Ganztagsschule" und “Tagesheimschule" (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
- a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
- b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der
- 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene
- Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
- bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
- Im Schulversuch “Tagesheimschule" gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
- 8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Ganztagsschule" und “Tagesheimschule" ist wie folgt zu werten:
- a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
- aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
- bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
- cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
- b) ab der fünften Schulstufe
- aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
- bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
- 9. In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule" und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
- In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
- Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
- 10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule" und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" ist wie folgt zu werten:
- a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;
- b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
- 11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule" (Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008403
Dokumentnummer
NOR12099528
alte Dokumentnummer
N61980166380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)