1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933
§ 1.
Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
- (Anm.: Z 1 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
- 7. In den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
- a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
- b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
- bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
- Im Schulversuch „Tagesheimschule“ gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
- 8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ ist wie folgt zu werten:
- a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
- aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
- bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
- cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
- b) ab der fünften Schulstufe
- aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
- bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
- (Anm.: Z 9 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10008403
Dokumentnummer
NOR12107483
alte Dokumentnummer
N6199329423J
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