§ 1 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933

§ 1.

Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. 7. In den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
  1. a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
  2. b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
  1. bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
  1. 8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ ist wie folgt zu werten:
  1. a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
  1. aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
  2. bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
  3. cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
  1. b) ab der fünften Schulstufe
  1. aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
  2. bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10008403

Dokumentnummer

NOR12107483

alte Dokumentnummer

N6199329423J

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