Vereine - Genossenschaften
§ 1
Nimmt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft neben einer Abschlussprüfung auch Rechnungsprüfungen von Vereinen, die nicht gemäß § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005, abschlussprüfungspflichtig sind, oder Genossenschaftsrevisionen von Genossenschaften vor, die nicht gemäß § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, abschlussprüfungspflichtig sind, so haben sich die externen Qualitätsprüfungen und die dabei zu ziehenden Stichproben auf die Abschlussprüfungen zu beschränken.
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